Neustarthilfe 2022 für solo-selbständige Kulturschaffende - Beantragung ab dem 19. Januar 2022 möglich
Ab dem 19. Januar 2022 können Solo-Selbständige aller Kunstbereiche sowie kurzfristig Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die einen pandemiebedingten Umsatzausfall haben, die Neustarthilfe 2022 beantragen.
Die Neustarthilfe 2022 gilt für die Monate Januar bis März 2022. Die maximale Förderung beträgt 4.500 Euro. Voraussetzung ist, dass coronabedingte Umsatzausfälle zu verzeichnen sind. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss in monaltichen Raten von 1.500 Euro gezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Neustarthilfe richtet sich an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Solo-Selbständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Weiter Informationen unter: Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Alarmstufe - Regelungen im Einzelhandel
Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d.h. für nicht immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien, sowie Abhol- und Lieferangebote.
Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.
Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen:
- Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)
- Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
- Metzgereien
- Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken
- Reformhäuser
- Drogerien
- Sanitätshäuser
- Orthopädieschuhtechniker
- Hörgeräteakustiker
- Optiker
- Babyfachmärkte
- Zeitschriften und Zeitungsverkauf
- Tankstellen
- Reise- und Kundencentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personennahverkehr
- Poststellen und Paketdienste
- Banken und Sparkassen
- Reinigungen und Waschsalons
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
- Blumengeschäfte
- Gärtnereien
- Baumschulen und Gartenmärkte
- Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
- Großhandel
Corona Hilfen Bund & Land
Hier geht es zum Online Vortrag "Corona-Hilfen der Bundesregierung"
Laut Medienberichten hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Stabilisierungshilfe für Hotels und Gastronomen im Südwesten erneut verlängert. Die Hilfe richtet sich vor allem an Unternehmen aus den o.a. Branchen, die mindestens 30 % ihres Gesamtumsatzes aus Gastronomie und/oder Beherbergung erzielen. Weitere Infos sowie detaillierte FAQs zur Antragstellung finden Sie hier.
Stabilisierungshilfe II für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Ab dem 01. März 2021 kann die Stabilisierungshilfe II für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau beantragt werden. Der Antrag kann bis zum 28. April 2021 gestellt werden und steht Hotel- und Gastronomiebetrieben zu, die aus strukturellen Gründen keine ausreichende Förderung durch den Bund erwarten können, um ihren Fortbestand zu sichern.
Hinweise zur Überbrückungshilfe III, zur Neustarthilfe für Soloselbständige und zur Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe II
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich bei der Überbrückungshilfe III auf einen vereinbachten Zugang, auf eine Erhöhung des Fördervolumens und der Abschlagshöhe, gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen sowie auf eine Neustarthilfe für Soloselbständige verständigt. Die Antragstellung ist ab sofort möglich.
Der Zugang zur Überbrückungshilfe III ist vereinbacht und erweitert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 % nachweisen können. Unternehmen, die direkt von den Schließungen durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können unabhängig von ihrem Umsatz Hilfen beantragen, es gibt keine Umsatzgrenze.
Fördervolumen und Abschlagshöhe wurden erhöht. Die Überbrückungshilfe kann auch für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden. Monatlich stehen einem Unternehmen bis zu 1,5 Mio. Euro an Überbrückungshilfe zur Verfügung, Abschlagszahlungen können bis zu einer Höhe von 800.000 Euro ausgezahlt werden. Die Obergrenze der gesamten Zahlung liegt bei max. 12 Mio. Euro. Die Fixkostenerstattung liegt nun abhängig vom Umsatzrückgang bei bis zu 100 %. Für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, steht ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung.
Gezielte Regelungen gibt es für besonders betroffene Branchen. Im Einzelhandel können Abschreibungen auf Saisonware zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden. Für die Reisebranche erfolgt eine umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige sieht eine Zahlung von einmalig 50 % des Referenzumsatzes und eine maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro vor. Sie steht auch nicht fest angestellten Schauspielern und Schauspielerinnen und vergleichbar Beschäftigten zur Verfügung.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III und für die Neustarthilfe für Soloselbständige endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf ihrer Internetseite bereit.
Die Landesregierung hat die Antragsfrist zur Stabilsierungshilfe Corona für das Hotel und Gaststättengewerbe II vom 28. April 2021 auf den 30. Juni 2021 verlängert. Ziel sei es, den Betrieben mehr Zeit zu gewähren, um das für sie richtige Hilfsprogramm zu wählen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat seinen Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQs) zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Es ist jetzt eine beispielhafte Auflistung der förderfähigen Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen zu finden. Die Antwort 2.5 der FAQs "Sonderregelungen zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche" wurde um eine Definition von Unternehmen der Reisewirtschaft, die auf der amtlichen Klassifizierung der Wirtschaftszweige beruht, erweitert. Hiermit wird klargestellt, welche Unternehmen von den Sonderregelungen profitieren.
Mit der Veröffentlichung soll Klarheit und Rechtssicherheit für alle Unternehmen und Bewilliungsstellen geschaffen werden. Zwar ist auch hier die Förderfähigkeit nur nach Einzelfallprüfung gegeben, die dort aufgeführten Maßnahmen werden lt. dem Deutschen Reiseverband DRV aber im Regelfall für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht kommen. Eine Bewilligung anderer als in den Beispielen genannter Maßnahmen bleibt unbenmmen, wenn ein Unternehmen im Einzelfall die besondere Notwendigkeit darlegen kann.
Neues zur Überbrückungshilfe III
Pünktlich zum Wochenende hat uns der DIHK mit Informationen zur „neuen“ ÜHilfe III versorgt, die ja nun auf den abgelaufenen Förderzeitraum Januar bis Juni folgt und von Juli bis September 2021 läuft. Hierbei sind viele der Fragestellungen, die wir unseren Kollegen für die Verhandlungen mit den Ministerien „in den Rucksack gepackt haben“, aus unserer Sicht auch zu einem guten Ergebnis gekommen. Folgende Eckpunkte hat der DIHK vermeldet, was Stand heute, 02.07.2021, für die ÜHilfe III PLUS gilt;
Die Beantragung der (erweiterten) Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung „Schadensausgleich, COVID-19“ für Hilfen über 12 Mio. Euro (für den Zeitraum bis 30. Juni 2021) ist ab sofort möglich. Unter Einbeziehung der neuen Beihilferegelung mit der maximalen Höhe der Überbrückungshilfe von 40 Mio. Euro beträgt die Obergrenze für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme nun 52 Mio. Euro.
Zudem sind Informationen zur weiter geltenden Überbrückungshilfe III, die vom 1. Juli bis 31. September 2021 gewährt werden soll, bekannt gegeben worden.
Berechtigt sind ab 1. Juli 2021 erneut Unternehmen oder Soloselbstständige, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 Corona-bedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
Erstattet wird wieder einen Anteil in Höhe von
- bis zu 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
- bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
- bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat.
Förderfähig sind die bereits bekannten Fixkosten, wie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.
Wesentliche Änderungen gab es u. a. bei folgenden Fixkosten:
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden entweder mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. Die Personalkostenpauschale beträgt 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen, können die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.
Personalkostenzuschuss: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent.
- Weiter förderfähig sind Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 anfallen.
- Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 - abzüglich des bereits in der Überbrückungshilfe III (bis Juni 2021) beantragten Volumens - förderfähig. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
- Hygienemaßnahmen sind ohne Beschränkung förderfähig. Hierunter fallen laufende Hygienemaßnahmen ohne Investitionen.
- Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können einmalig bis zu 10.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 angefallen sind.
- Auch Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) sind bis 20.000 Euro pro Monat förderfähig.
- Die Warenwertabschreibung wird wieder gewährt. Mit der Warenwertabschreibung können Sommer-/ Herbstsaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert werden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Sommer-/ Herbstsaisonware der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/ Herbstsaisonware ist der 31. Dezember 2021. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Bestände. Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.
- Der Eigenkapitalzuschuss wird ebenfalls wieder gewährt werden.
Die Antragstellung für den Förderzeitraum 1. Juli bis 31. September 2021 soll ab Mitte Juli möglich sein. Die FAQ und die Verwaltungsanweisungen werden aktuell erarbeitet.
Das Land Baden-Württemberg hat die Finanzhilfen für Dienstleistungsunternehmen verlängert, die von der Corona-Krise betroffen sind
Der Förderzeitraum für den sog. "Tilgungszuschuss Corona II" wurde daher auf den 30. September 2021 verlängert. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung, der Erholung und Sportvereine. Die Förderung soll dazu dienen, Raten für Kredite oder für Mietkauf- und Leasingverträge zu bezahlen.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und dessen Beantragung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg