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Burg mit Stadt
Grundsteuerreform

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer 2025

Die neue Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. Auf dem Weg dorthin waren einige Etappen zu meistern: die unabhängigen Gutachterausschüsse der Kommunen mussten die Bodenrichtwerte festlegen, die Eigentümer mussten ihre Grundsteuererklärungen abgeben und die Finanzämter mussten die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erlassen. Um die finale Grundsteuer berechnen zu können, wurden die neuen Hebesätze - für die Kommunen aufkommensneutral - ermittelt.

Über die Hebesätze für die Grundsteuer 2025 hat der Gemeinderat der Stadt Hausach in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2024 beraten und beschlossen.

Grundsteuer A: 340 v.H. (Land-und Forstwirtschaft)
Grundsteuer B: 420 v.H.

Reformiert werden musste die Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige System zur grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat. In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber für das Grundvermögen („Grundsteuer B“) das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" gewählt.

Berechnet wird die Grundsteuer für das Grundvermögen folgendermaßen:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwerts:
    Hier wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert. (siehe Boris-BW)
  2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrags:
    Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, erhalten hierbei noch eine Ermäßigung von 30 Prozent.
    Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und den Eigentümern durch einen jeweiligen Bescheid mitgeteilt.
  3. Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer:
    Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer. Dieser wird den Eigentümern in einem Grundsteuerbescheid mitgeteilt.
 

Rückfragen/Einwände/Widersprüche

Sollten Sie Fehler in den Grundlagenbescheiden des Finanzamts (Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid) feststellen, müssen Einwände direkt beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dies kann über Ihr Elsterkonto oder über das Kontaktformular des Finanzamts im Internet erfolgen. Vergessen Sie dabei nicht Ihr Aktenzeichen anzugeben. [Kontaktformular Finanzamt Offenburg].

Bei Einwänden gegen den Bodenrichtwert müssen Sie sich zusätzlich an den gemeinsamen Gutachterausschuss Offenburg-Kinzigtal (Link zum Gutachterausschuss) wenden. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde ist in diesen Fällen nicht zielführend, da die Gemeinde verpflichtet ist, den Widerspruch dem Landratsamt zur Entscheidung vorzulegen, was zusätzliche Kosten verursacht.

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde erforderlich. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Fälligkeit der Grundsteuerzahlungen auch im Fall eines Widerspruchs bestehen bleibt. Ein Ruhen des Verfahrens kann nicht gewährt werden.

Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? In diesen Fällen können Sie sich gerne an das Steueramt bzw. die Stadtkasse der Stadt Hausach wenden.

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auch auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.

Jahreszahler

Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage (Paragraph 52 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz) wäre aus rechtlicher Sicht ein neuer Antrag auf Jahreszahlung notwendig. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit wurden die Jahreszahler jedoch automatisch in die Veranlagungsjahre ab 2025 weiter übernommen. Die gesamte Jahresgrundsteuer ist somit weiterhin am 1. Juli eines Jahres (und somit nicht anteilig quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte am besten per E-Mail an s.schmider(@)hausach.de

Eigentümer werden auch gebeten, eventuell bestehende Daueraufträge zu überprüfen und anzupassen.