Beantragung einer Wirtschaftserlaubnis
Bei Vereinsfesten, Schulveranstaltungen, Märkten, Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen werden dem Besucher in der Regel Speisen und Getränke zum Kauf angeboten. Beim Ausschank von alkoholischen Getränken benötigt der Veranstalter nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) eine entsprechende Wirtschaftserlaubnis.
Um solch eine gaststättenrechtliche Genehmigung zu erhalten, hat der Veranstalter den unten angefügten Blankoantrag vollständig ausgefüllt beim Bürgerbüro/Ordnungsamt der Stadt Hausach, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung, einzureichen.
Das Ordnungsamt prüft den Antrag und erstellt analog den vom Veranstalter gemachten Angaben die Genehmigung. Die Polizeiposten Haslach und Wolfach, das Finanzamt sowie das Veterinäramt des Landratsamt Ortenaukreis werden über die Veranstaltung in Kenntnis gesetzt.
Wir weisen die Veranstalter darauf hin, dass bei einer polizeilichen Kontrolle, auf deren Verlangen, die Genehmigung vorzuweisen ist. Sollte dem Veranstalter keine Genehmigung erteilt worden sein, kann dies zu einer sofortigen Schließung des gastronomischen Bereichs der Veranstaltung führen.
Die folgenden Vorschriften und Auflagen sind zu berücksichtigen.
Auflagen (PDF-Dokument, 48,62 KB, 05.02.2019)
Jugendschutz-Tabelle (PDF-Dokument, 1,49 MB, 05.02.2019)
Auszug Jugendschutzgesetz (PDF-Dokument, 2,69 MB, 05.02.2019)
Wirtschaftserlaubnis Blanko (PDF-Dokument, 203,16 KB, 24.10.2019)
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (PDF-Dokument, 108,02 KB, 05.02.2019)
Impulsprogramm des Ortenaukreises /Antrag auf Transportkostenbeihilfe für Rinder
Auch in diesem Jahr beteiligt sich die Stadt Hausach am Impulsprogramm des Ortenaukreises mit dem Förderschwerpunkt Transportkostenbeihilfe bei Pensionsvieh- und Weidehaltung aus Mitteln des Landwirtschaftsbudgets.
Anträge sind bis zum 30.09. des aktuellen Jahres bei der Stadtverwaltung Hausach, Bürgerbüro, ausgefüllt einzureichen.
Aus der Richtlinie zur Gewährung von Transportkosten für weibliche Rinder des Ortenaukreis:
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Rinderhalter, die weibliche Rinder im Alter von 6 bis 24 Monaten halten und ihre Tiere im Schwarzwaldgebiet des Ortenaukreises für mindestens 3 Monate während der Vegetationszeit auf eine Weide verbringen.
2. Höhe der Transportkostenbeihilfe
Die Transportkostenbeihilfe beträgt€ 45,00 /Rind (Hin- und Rücktransport) bei einer Entfernung bis 20 km, darüber hinaus 2,00 €/Transportkilometer (Hin- und Rücktransport). Der Höchstbetrag je transportiertes Rind beträgt 80,00 €/Jahr. Die Transportkostenbeihilfe wird nur für den Transport weiblicher Rinder gewährt.
3. Antragstellung und Anmeldung
Die Transportbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Rindes. Mit dem Antragsvordruck sind bis zum 30. September des jeweiligen Jahres alle Rinder mit Ohrnummer, Tag des Weidebeginns, die Gemarkung und Flurstücknummer/n der Weide/n, sowie Name und Anschrift des Halters und des Eigentümers der beauftragten Stelle mitzuteilen.
Bei Pensionstieren sind die Tiere in der HIT-Datenbank gemäß den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung (VVVO) zu Beginn der Pension an- und am Ende der Pension abzumelden.
4. Vor-Ort-Kontrolle
Durch eine Vor-Ort-Kontrolle, aber auch durch Abgleich mit der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem Tier) überprüft der Ortenaukreis in 5 % der Fälle die Angaben des Antragstellers.
5. Auszahlung
Die Transportkostenbeihilfe wird am Ende der Weidesaison durch den Ortenaukreis gewährt, nachdem der Antragsteller der beauftragten Stelle die Einhaltung der Mindestweidezeit von 3 Monaten mitgeteilt hat und die Einhaltung der Verpflichtung geprüft ist.
6. Zuständigkeit
Beauftragte Stelle des Ortenaukreises für die Antragsannahme und Antragsbearbeitung sind die Gemeinden. Die Antragsformulare können ab sofort bei der Stadtverwaltung Hausach (Bürgerbüro) abgeholt oder im Anhang gedownloadet werden.
Hinweis:
Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine so genannte De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor.
Antrag Transportkostenbeihilfe (PDF-Dokument, 24,77 KB, 05.02.2019)
Richtlinien Transportkostenbeihilfe (PDF-Dokument, 83,87 KB, 05.02.2019)
Beiblatt zur Beantragung (PDF-Dokument, 173,60 KB, 05.02.2019)