Beantragung einer Wirtschaftserlaubnis
Seit dem 01.01.2026 besteht beim Verkauf von Speisen und Getränken eine generelle Anzeigenpflicht der Veranstaltung. Eine Ausnahme besteht nur für Vereine, die nur anzeigepflichtig sind, sofern sie alkoholische Getränke ausschenken.
Für die Anzeige der Veranstaltung kann das Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bei Veranstaltungen“ ausgefüllt beim Bürgerbüro / Ordnungsamt der Stadt Hausach bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden. Die Anzeige ist grundsätzlich an keine Form gebunden, muss jedoch die folgenden Angaben enthalten:
- der besondere Anlass
- Name des Veranstalters / Verantwortlichen
- ladungsfähige Anschrift
- das gastronomische Angebot (Speisen und Getränke)
- Betriebszeit
- Standort
Das Ordnungsamt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet diesen anschließend an das künftig zuständige Landratsamt Ortenaukreis, Abteilung Heimaufsicht und Gewerbe weiter. Das Polizeirevier Haslach, der Polizeiposten Wolfach, das Finanzamt sowie das Veterinäramt des Landratsamt Ortenaukreis werden über die Veranstaltung in Kenntnis gesetzt. Eine Gestattung kann nach den Regelungen des Gaststättengesetzes nicht mehr ausgestellt werden. Da die zuständigen Stellen über die Anzeige in Kenntnis gesetzt werden, entfällt die Pflicht zur Vorlage etwaiger Unterlagen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle.
Verkürzungen der Sperrzeit müssen weiterhin beim Ordnungsamt beantragt und genehmigt werden.
Die folgenden Vorschriften und Auflagen sind zu berücksichtigen.
Auflagen (PDF-Dokument, 48,62 KB, 05.02.2019)
Jugendschutz-Tabelle (PDF-Dokument, 1,49 MB, 05.02.2019)
Auszug Jugendschutzgesetz (PDF-Dokument, 2,69 MB, 05.02.2019)
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (PDF-Dokument, 312,39 KB, 21.01.2026) (ehemalige Wirtschaftserlaubnis)
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (PDF-Dokument, 108,02 KB, 05.02.2019)
Impulsprogramm des Ortenaukreises /Antrag auf Transportkostenbeihilfe für Rinder
Auch in diesem Jahr beteiligt sich die Stadt Hausach am Impulsprogramm des Ortenaukreises mit dem Förderschwerpunkt Transportkostenbeihilfe bei Pensionsvieh- und Weidehaltung aus Mitteln des Landwirtschaftsbudgets.
Anträge sind bis zum 30.09. des aktuellen Jahres bei der Stadtverwaltung Hausach, Bürgerbüro, ausgefüllt einzureichen.
Aus der Richtlinie zur Gewährung von Transportkosten für weibliche Rinder des Ortenaukreis:
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Rinderhalter, die weibliche Rinder im Alter von 6 bis 24 Monaten halten und ihre Tiere im Schwarzwaldgebiet des Ortenaukreises für mindestens 3 Monate während der Vegetationszeit auf eine Weide verbringen.
2. Höhe der Transportkostenbeihilfe
Die Transportkostenbeihilfe beträgt€ 45,00 /Rind (Hin- und Rücktransport) bei einer Entfernung bis 20 km, darüber hinaus 2,00 €/Transportkilometer (Hin- und Rücktransport). Der Höchstbetrag je transportiertes Rind beträgt 80,00 €/Jahr. Die Transportkostenbeihilfe wird nur für den Transport weiblicher Rinder gewährt.
3. Antragstellung und Anmeldung
Die Transportbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Rindes. Mit dem Antragsvordruck sind bis zum 30. September des jeweiligen Jahres alle Rinder mit Ohrnummer, Tag des Weidebeginns, die Gemarkung und Flurstücknummer/n der Weide/n, sowie Name und Anschrift des Halters und des Eigentümers der beauftragten Stelle mitzuteilen.
Bei Pensionstieren sind die Tiere in der HIT-Datenbank gemäß den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung (VVVO) zu Beginn der Pension an- und am Ende der Pension abzumelden.
4. Vor-Ort-Kontrolle
Durch eine Vor-Ort-Kontrolle, aber auch durch Abgleich mit der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem Tier) überprüft der Ortenaukreis in 5 % der Fälle die Angaben des Antragstellers.
5. Auszahlung
Die Transportkostenbeihilfe wird am Ende der Weidesaison durch den Ortenaukreis gewährt, nachdem der Antragsteller der beauftragten Stelle die Einhaltung der Mindestweidezeit von 3 Monaten mitgeteilt hat und die Einhaltung der Verpflichtung geprüft ist.
6. Zuständigkeit
Beauftragte Stelle des Ortenaukreises für die Antragsannahme und Antragsbearbeitung sind die Gemeinden. Die Antragsformulare können ab sofort bei der Stadtverwaltung Hausach (Bürgerbüro) abgeholt oder im Anhang gedownloadet werden.
Hinweis:
Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine so genannte De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor.
Antrag Transportkostenbeihilfe (PDF-Dokument, 24,77 KB, 05.02.2019)
Richtlinien Transportkostenbeihilfe (PDF-Dokument, 83,87 KB, 05.02.2019)
Beiblatt zur Beantragung (PDF-Dokument, 173,60 KB, 05.02.2019)
